Pokémon-Go
„Erweiterte Realität“: Marketing in Zeiten von Pokémon-Go

Seit dem Launch der Pokémon-Go-App begegnet man den Kreaturen nahezu überall. Auch Personen, die das Spiel nicht selbst nutzen, sehen plötzlich Pokémon an jeder Ecke: auf sozialen Netzwerken, als Backwaren in Bäckereien und Cafés, auf Schildern oder Aufstellern von Unternehmen. In den letzten Wochen konnte man dem Hype kaum entgehen.

„Augmented reality“ als Möglichkeit für Werbung

Diese Präsenz ist im Fall von manchen Unternehmen Teil einer richtigen „Marketing“-Strategie geworden. Dadurch, dass bei dem Spiel fiktive Figuren an realen Orten anzutreffen sind (man spricht hier von der sog. „augmented reality“ – also „erweiterter Realität“), war es im Interesse vieler Unternehmen, ihren eigenen Standort mit dem beliebten Spiel in Verbindung zu bringen. Sie werben beispielsweise mit Pokémon-Rabattaktionen oder verweisen darauf, dass in der Nähe ihres Geschäfts ein seltenes Pokémon gesichtet wurde. Teilweise werden sogar sogenannte „Köder“ ausgelegt, um die erfundenen Kreaturen in dem Spiel anzulocken – denen dann die realen Menschenmengen mit ihren Smartphones folgen sollten.

Köder für Pokémon auslegen und Kunden mit Pokémon ködern? Dieses Konzept schien in den letzten Wochen jedenfalls aufzugehen und ließ die Zielgruppe schmunzeln. Aber: Was muss man bei solchen Aktionen eigentlich beachten?

Werben mit fremden Inhalten

Ganz so einfach ist das Werben mit fremden Inhalten nämlich nicht. Wie die meisten Bilder oder Inhalte ist auch die Marke „Pokémon“ urheberrechtlich geschützt. Darauf wird auch in den Nutzungsbedingungen der App hingewiesen. Auch wenn die App anbietet, innerhalb eines Spiels einen Screenshot zu erstellen und das Bild mit Freunden zu teilen, ist bei der gewerblichen Verwendung der Fotos Vorsicht geboten.

Was ist erlaubt und was nicht?

Es ist grundsätzlich erlaubt, über das Spiel zu berichten oder in einem Text auf die Nutzung des Spiels hinzuweisen. Der Meinungsfreiheit entsprechend dürfen also (Blog-)Artikel geschrieben und die eigene Meinung verbreitet werden.

Die graphischen Elemente, Logos und Inhalte sind geistiges Eigentum des Erfinders bzw. Spieleentwicklers und unterliegen dem Urheberrecht. Erlaubt sind in Bezug darauf allerdings Bildzitate (beispielsweise für einen Artikel) oder Parodien.

Es darf außerdem nicht der Eindruck entstehen, ein Unternehmen würde mit dem Spieleentwickler zusammenarbeiten. Das bezieht sich neben der Einbindung der Bilder auch auf das Erstellen von Werbemitteln. Die Website der eigenen Firma ohne Genehmigung mit einem Pokémon, dem Logo der App oder ähnlichem zu schmücken, wäre also problematisch. Das gleiche gilt, wenn der Name in eine Domain eingebaut werden soll.

Wer unsicher ist, ob die geplante Werbeaktion so umgesetzt werden kann, sollte sich also vorher noch einmal informieren oder im Zweifelsfall darauf verzichten. Nähere Informationen liefern auch Blogs, die sich mit rechtlichen Fragen auseinandersetzen, beispielsweise  http://rechtsanwalt-schwenke.de/pokemon-go-im-marketing-rechtliche-grenzen-und-praktische-risiken/#more-16647.

Kunden durch „Sponsored Locations“ anlocken

Wer aber auf jeden Fall auch in Zukunft die Begeisterung um „Pokémon-Go“ nutzen will, hat Medienberichten zufolge bald die Möglichkeit, eine sogenannte „Sponsored Location“ zu errichten. Demnach sollen Firmen und Veranstalter gegen Bezahlung „Pokéstops“ oder Arenen in der Nähe ihres Geschäfts oder Events erstellen und dadurch Kunden und Besucher gewinnen können. Die Bezahlung dieser Einträge auf der Pokémon-GO-Karte würde ähnlich wie bei Google-AdWords erfolgen: Statt pro Klick würde hier dann aber pro Besucher abgerechnet.

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Quelle Beitragsbild: © Pressmaster – Suddenly – https://photodune.net/item/suddenly/17423423 – Item-ID: 17423423

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